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Altersfragen.li
+423 230 48 01
Austrasse 13, 9490 Vaduz
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  • Wohnen und Leben im Alter
    • Wohnen für Senioren (privates selbständiges Wohnen)
      • Meine Eltern wollen aus ihrem viel zu grossen Wohnhaus/Wohnung ausziehen und dieses den Kindern übergeben. Welche Möglichkeiten für ein «Wohnen und Leben im Alter» gibt es in Liechtenstein?
        • Grundsätzlich kann diesbezüglich gesagt werden, dass auf dem privaten Wohnungsmarkt in Liechtenstein viele seniorengerechte Wohnungen zur Verfügung stehen. Diese sind meist neueren Baudatums. Achten Sie bitte darauf, dass ihre zukünftige Wohnung möglichst barrierefrei und behindertengerecht ausgestattet ist (Aufzug/Lift, breite Türen, rollstuhlgängige Räume ohne Schwellen, grosszügige WC/Badezimmer etc.).

          Ansprechpartner:

          Eine der vielen Immobilienfirmen im Lande.
      • Ich interessiere mich für den Hausnotruf. Wo bekomme ich Informationen und wo kann ich das anmelden?
        • Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.

           

          Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 47.00. Die Rechnung wird alle drei Monate zugeschickt (CHF 141.00)

          Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 200.00 in Rechnung gestellt.

           

          Ihre Ansprechpartner:

          Für Informationen und Anmeldung:

          Liechtensteinisches Landesspital, Tel. 235 44 09 

          (Vermieter des Hausnotrufes) 

           

           

           

           

    • Wohnen für Senioren (Seniorenwohnungen in den Gemeinden)
      • Gibt es in Liechtenstein Angebote für gemeindeeigene Seniorenwohnungen in den verschiedenen Gemeinden? Wer ist dafür zuständig?
        • Konkret verfügen die beiden Gemeinden Vaduz und Schaan über Angebote für gemeindeeigene Seniorenwohnungen (Vaduz: St. Florin; Schaan: Nähe Haus St. Laurentius). Hier können zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise Wäscheservice und Mahlzeitendienst von den beiden angrenzenden LAK-Häusern bezogen werden.

          Es kann allerdings festgehalten werden, dass auch in anderen Gemeinden gemeindespezifische Angebote für Seniorenwohnungen bereits vorhanden oder in Planung sind. Speziell hingewiesen sei an dieser Stelle auf das Projekt RUGAS (ein Kooperationsprojekt der drei Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg) und das Projekt der Lebenshilfe Balzers.

          Ansprechpartner:

          Ihre Gemeindeverwaltung.
    • Wohnen im stationären Bereich (im Alters- und Pflegeheim)
      • Welche stationären Einrichtungen (Alters- und Pflegeheim) für ein Wohnen im Alter mit Pflegeunterstützung gibt es in Liechtenstein?
        • Sollte eine zufriedenstellende Pflege zu Hause nicht mehr möglich sein, gibt es in Liechtenstein insgesamt sechs stationäre Einrichtungen, wo pflegebedürftige Personen ein neues Zuhause finden können (Pflegeheim Schlossgarten, Balzers; Haus St. Mamertus, Triesen; Pflegewohngruppe St. Theodul, Triesenberg; Haus St. Florin, Vaduz; Haus St. Laurentius, Schaan sowie Haus St. Martin, Eschen). Im Juli 2016 war zudem der Spatenstich für das neue Haus St. Peter und Paul in Mauren. Dieses soll Ende 2018 seinen Betrieb aufnehmen (Siehe dazu auch Kapitel „Stationäre Betreuung und Pflege“).

          Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
  • Betreuung und Pflege
    • Ambulante Betreuung- und Pflege (zu Hause)
      • Meine leicht pflege-/betreuungsbedürftigen Eltern sind auf einfache pflegerische Unterstützung angewiesen. Wir möchten dies aber gerne zu Hause machen. Welche Möglichkeiten gibt es?
        • Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.

          Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
          - Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
          - Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
          - Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
          - Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
          - Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
          - Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst)

          Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.

          Ansprechpartner:

          Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
          Schwefelstrasse 14
          9490 Vaduz
          Tel. 236 00 66

          www.familienhilfe.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Meine Partnerin kann nicht mehr alles alleine im Haushalt machen. Zudem ist sie auf Hilfestellung in einfachen pflegerischen Massnahmen angewiesen. Wer hilft hier weiter?
        • Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.

          Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
          - Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
          - Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
          - Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
          - Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
          - Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
          - Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst) 

          Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.

          Ansprechpartner:

          Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
          Schwefelstrasse 14
          9490 Vaduz
          Tel. 236 00 66

          www.familienhilfe.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Ich habe gehört, dass es in Liechtenstein möglich ist, für die häusliche Betreuung und Pflege von Angehörigen staatliche Unterstützung zu erhalten.
        • Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) und/oder Hilflosenentschädigung. Genauere Informationen hierzu sind im Kapitel «Finanzen» zu finden.

          Ihre Ansprechpartner:

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li/FachstellefürhäuslicheBetreuungundPflege.aspx

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li
      • Meine Mutter will keine «fremden Leute» in ihrem Haus zur Pflege des Vaters haben. Was soll ich ihr antworten?
        • Grundsätzlich sind solche Aussagen ernst zu nehmen. Nicht selten steckt dahinter die Angst oder die Befürchtung, dass «fremde Leute» in einen doch sehr intimen Rahmen eindringen. Professionelle Betreuerinnen/Pflegerinnen verfügen grundsätzlich über ein grosses Mass an Einfühlungsvermögen und werden dies auch mit den Angehörigen besprechen. Selbstverständlich braucht es eine gewisse Zeit der gegenseitigen Anpassung zwischen Betreuungs-/Pflegeperson und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen, doch gewöhnen sich die gepflegten Personen in der Regel schnell an die neue Situation bzw. Betreuungs-/Pflegeperson. Passt eine Betreuungs-/Pflegeperson gar nicht zu der zu pflegenden Person, so kann der Wechsel der Betreuungs-/Pflegeperson mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
      • Ich interessiere mich für den Hausnotruf. Wo bekomme ich Informationen und wo kann ich das anmelden?
        • Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.

           

          Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 47.00. Die Rechnung wird alle drei Monate zugeschickt (CHF 141.00)

          Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 200.00 in Rechnung gestellt.

           

          Ihre Ansprechpartner:

          Für Informationen und Anmeldung:

          Liechtensteinisches Landesspital, Tel. 235 44 09 

          (Vermieter des Hausnotrufes) 

           

           

           

           

    • Tagesbetreuung
      • Bei meinem Vater / meiner Mutter wurde eine Demenzerkrankung festgestellt. Gibt es im Land Tagesstrukturen, wo ich ihn/sie hinbringen kann, da alle in der Familie berufstätig sind?
        • Der Verein Lebenshilfe Balzers bzw. das Pflegeheim Schlossgarten bietet eine Tagesbetreuung auch für dementiell veränderte Menschen an. Das LAK-Haus St. Florin in Vaduz bietet ebenfalls ein Tagespflegeangebot (inkl. der Möglichkeit eines Abhol- und Bringdienstes) an, was eine optimale Entlastung für pflegende Angehörige oder Betreuungspersonen bietet. 

          Ihre Ansprechpartner:

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

          Case Management der LAK

          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

           

          Weitere Informations-Stellen:

          Verein für Menschen mit Demenz in Liechtenstein
          Im Malarsch 4
          9494 Schaan
          Tel. 230 34 45 oder 793 34 45

          www.demenz.li

          Tageszentrum für Menschen mit Demenz «Wiitsicht»
          Hugobühlstrasse 1
          9472 Grabs
          Tel. 081 / 771 50 01
          www.wiitsicht.ch

    • Stationäre Betreuung und Pflege im Alters- und Pflegeheim
      • Ich möchte einen Betreuungsplatz im LAK-Haus meiner derzeitigen Wohngemeinde für alle Fälle vorreservieren. Wo kann ich das machen?
        • Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:

          Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.

          Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Wir möchten für unsere Mutter ein Ferienbett in einem LAK-Haus für die Zeit unserer Ferienabwesenheit reservieren. An wen muss ich mich wenden?
        • Das Ferienpflegeangebot richtet sich an Personen, welche für eine kurze Zeit die Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen möchten. Dadurch wird es auch möglich, dass sich pflegende Angehörige eine temporäre Auszeit für ihre anspruchsvolle Aufgabe nehmen. 

          Für die Inanspruchnahme von Ferienpflege empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung. Alle Anfragen betreffend Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.


          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

      • Mein Vater muss ins LAK-Heim. Wir wohnen derzeit in Eschen. Haben wir Anspruch auf einen Bewohnerplatz in Eschen?
        • Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:

          Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.

          Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Was kostet ein Heimplatz in Liechtenstein?
        • Momentan beträgt die Grundtaxe in den Heimen für die Langzeitpflege CHF 111.- pro Tag. Das sind pro Monat ca. CHF 3‘400.-. Hier sind das Zimmer mit Dusche/WC, Mobiliar, Vollpension, Bett- und Frotteewäsche, die private Wäsche sowie die Grundreinigung inbegriffen. Aufwendungen für den Arzt werden durch die Krankenkasse bezahlt. Die Kosten für die Pflegeleistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Da diese Tarife nicht kostendeckend sind, übernehmen das Land und die Gemeinden die Restfinanzierung für die Pflege. Falls die bezogene AHV-Rente nicht für die Begleichung der Pensionskosten ausreicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen (EL) zu beantragen. Ist ein eigenes Vermögen vorhanden, so wird dieses bei der Prüfung des Anspruchs auf EL berücksichtigt. Genauere Informationen zu den anfallenden Kosten erhalten Sie beim Case-Management der LAK oder bei der Lebenshilfe Balzers.

          Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern oder auf den Webseiten der Organisationen.

           

          Genaueres zu weiteren finanziellen Fragen kann unter der Rubrik «Finanzen» entnommen werden.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

      • Ich wohne in Vaduz und muss nun ins Pflegeheim. Kann ich auch ins Pflegeheim Balzers gehen? Was ist der Unterschied zwischen der LAK und der Lebenshilfe Balzers?
        • Ja, alle Pflegeheime stehen für alle Liechtensteiner zur Verfügung.

          Sowohl die Lebenshilfe Balzers mit dem Pflegeheim Schlossgarten als auch alle Häuser der LAK erbringen Pflege- und Betreuungsleistungen. Neben dem stationären Bereich bietet sowohl die LAK als auch das Pflegeheim Balzers Ferienpflege und eine Tagesbetreuung an.

           

          Beide Organisationen stellen ihr Angebot auf ihrer jeweiligen Webseite vor.

           

          Ihre Ansprechpartner:

           

          Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe

          Bahnstrasse 20

          9494 Schaan

          Tel. 236 48 10

          o

          www.lak.li

           

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

  • Krankenmobilien / Hilfsmittel
    • Spitalbetten, Rollstühle, Gehhilfen etc.
      • Meine pflegebedürftige Mutter braucht für die Pflege zu Hause ein Krankenbett (oder diverse andere Hilfsmittel). Wer ist dafür zuständig?
        • Grundsätzlich verwalten in Liechtenstein die örtlichen Samaritervereine das sogenannte «Krankenmobilien-Lager». Hier können Sie alle möglichen Hilfsmittel – wie Gehhilfen, Krankenbetten, Transporthilfen, Nachtstühle, Lagerkissen etc. – mieten.

          Ansprechpartner:

          In Schaan, Vaduz oder Planken: Stiftung Krankenmobilien, Johann Theiner: Tel. 786 48 65, www.krankenmobilien.li
          In Triesen: Samariterverein, Mariette Beck: Tel. 392 39 86 oder 0041 79 517 62 78
          In Triesenberg: Laura Glauser: Tel. 262 50 68 oder 0041 79 387 59 88
          Im Unterland: Cornelia Potetz: Tel. +423 791 47 11
          In Balzers: Annemarie Eberle: Tel. 384 22 93
      • Wo erhalte ich Informationen und Beratungen für orthopädische Hilfsmittel wie Bandagen, Kompressionsstrümpfe, orthopädische Schuhe, Schuheinlagen etc.?
        • Informationen und kompetente Beratungen erhalten Sie bei:

           

          Negele Orthopädie

          Landstrasse 310

          9495 Triesen

          Tel. 392 40 82

          Mail

          www.orthopädie-negele.li

    • Barrierefreies Wohnen/Umbauten im privaten Wohnbereich
      • Mein Partner ist seit einem Schlaganfall nur bedingt mobil (gehfähig). Wo erhalte ich genauere Informationen betreffend Umbauten im privaten Wohnbereich?
        • Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.

          Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Behindertenverband
          Wiesengasse 17
          9494 Schaan
          Tel. 390 05 15

          www.lbv.li
      • Mein Haus bzw. meine Wohnung ist überhaupt nicht behindertengerecht oder barrierefrei. Es gibt keinen Lift, die Türen sind für Rollstühle zu schmal. Was kann ich tun? Ich möchte für die Zukunft vorsorgen.
        • Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.

          Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Behindertenverband
          Wiesengasse 17
          9494 Schaan
          Tel. 390 05 15

          www.lbv.li
  • Vorsorge
    • Patientenverfügung
      • Ich möchte eine Patientenverfügung machen. Was beinhaltet diese und wo kann ich eine solche beziehen?
        • Am 1.1.2012 trat in Liechtenstein das Patientenverfügungsgesetz (PatVG), LGBl. 2011 Nr. 209, in Kraft. Dieses definiert die Patientenverfügung als eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äusserungsfähig ist. Das neue PatVG unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungs-Entscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

          Ansprechpartner:

          Hospizbewegung Liechtenstein
          Haus St. Mamertus
          Landstrasse 317
          9495 Triesen
          Tel. 233 41 38

          www.hospizbewegung.li

          Ihr Hausarzt

           

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li.

      • Welche Formen und Möglichkeiten der Patientenverfügung gibt es?
        • Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

          Ansprechpartner:

          Hospizbewegung Liechtenstein
          Haus St. Mamertus
          Landstrasse 317
          9495 Triesen
          Tel. 233 41 38

          www.hospizbewegung.li

          Ihr Hausarzt

           

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li.

      • Muss sich der behandelnde Arzt an eine Patientenverfügung halten?
        • Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patienten-verfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

          Ansprechpartner:

          Hospizbewegung Liechtenstein
          Haus St. Mamertus
          Landstrasse 317
          9495 Triesen
          Tel. 233 41 38

          www.hospizbewegung.li

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    • Vorsorgevollmacht
      • Anstelle einer Patientenverfügung möchte ich eine Vorsorgevollmacht errichten. Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung und wo kann ich eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen?
        • Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, im Vorhinein eine Person seines Vertrauens als zukünftigen Vertreter in den von ihm bestimmt bezeichneten Angelegenheiten zu bestimmen. Hinsichtlich dieser Aufgaben wird bei ordnungsgemässer Besorgung durch den Bevollmächtigten die Bestellung eines Sachwalters vermieden. Dies hat für die betroffene Person den Vorteil, sich die Person, die sich später einmal um ihn kümmern soll, im Vorhinein selbst aussuchen zu können.

          Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht unterliegt denselben strengen Formvorschriften wie die Errichtung eines Testaments, d.h. sie muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden oder als fremdhändig errichtete Vorsorgevollmacht vor drei Zeugen als eigenen Willen bekundend unterzeichnet werden. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Die Existenz der Vorsorgevollmacht und ihr Wirksamwerden können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.

          Ihr Ansprechpartner:

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li .
      • Wozu eine Vorsorgevollmacht? Kann nicht meine Familie, mein Ehepartner oder Kinder für mich entscheiden?
        • Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. In der Praxis wird dies in einfachen Fällen zwar oft so gehandhabt. Juristisch gesehen ist dies aber nicht möglich. Es können also Situationen entstehen, wo es eine gesetzliche Vertretung braucht, damit eine Entscheidung getroffen werden kann. Fehlt diese Vertretungsmacht, bleibt oft nur die Variante, ein Sachwalterschaftsverfahren zu eröffnen bzw. einen Sachwalter zu bestellen.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
        • Die Vorsorgevollmacht wird ganz individuell nach ihrer Lebenssituation erstellt. Sie kann konkrete Einzelfälle behandeln und genaue Handlungsanweisungen geben, zum Bsp. die Organisation und Überwachung der Pflege und Betreuung, die Verwaltung einer Liegenschaft, der Umzug in ein betreutes Wohnen, etc. 

          Zu beachten ist, dass viele Banken eigene Konto-/Depotvollmachten verlangen und eine Vorsorgevollmacht unter Umständen nicht anerkennen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Hausbank. 

          Die Vorsorgevollmacht kann auch Gesundheitsangelegenheiten enthalten. So  kann der Vollmachtgeber Ärzte und Pflegepersonal von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit der Beauftragte die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand erhält. Es kann festgelegt werden, dass der Beauftragte in ärztliche Massnahmen einwilligen darf bzw. diese untersagt. In diesem Fall muss die Vorsorgevollmacht aber zwingend vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichte werden.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Wie geht man vor, wenn man eine Vorsorgevollmacht abschliessen möchte?
        • Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist eine Vorsorgevollmacht gültig wenn sie eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Da dies in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, gilt für die nicht eigenhändig geschriebene, also mit dem Computer oder mit der Schreibmaschine getippte Vollmacht dass diese von drei unbefangenen Zeugen gemeinsam mit dem Vollmachtgeber unterschrieben werden muss. Wir empfehlen aber in jedem Fall einen Rechtsanwalt für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht beizuziehen. Ähnlich wie bei der Errichtung eines Testamentes werden dadurch mögliche Fehler bzw. Missverständnisse in der Formulierung ausgeräumt. Werden in der Vorsorgevollmacht auch medizinische Angelegenheiten, Veränderung des Wohnortes (z.B. Heimunterbringung) oder weitreichende finanzielle Angelegenheiten (z.B. Verkauf der Liegenschaft) geregelt, so muss diese zwingend vor einem Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht wird im Zentralen Vertretungsverzeichnis beim Fürstlichen Landgericht registriert. Das Wirksamwerden der Vollmacht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wird ebenfalls beim Fürstlichen Landgericht registriert. Der Bevollmächtigte erhält dann eine Bestätigung über die Wirksamkeit der Vollmacht und kann damit nach Aussen seine Legitimation bestätigen.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Was für eine Funktion hat der Sachwalterverein bei der Vorsorgevollmacht bzw. was für Beratungen bietet er da an?
        • Zum Thema Vorsorgevollmacht bietet der Sachwalterverein eine allgemeine Beratung an. Der Ratsuchende erhält Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, den Formvorschriften und dem Vorgehen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. 

          Die Mitarbeiter des  Sachwaltervereins erstellen keine Vorsorgevollmachten, können aber mit den Ratsuchenden den konkreten Anlassfall besprechen und ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben. 

           

          Kontakt: 

          Sachwalterverein

          An der Halde 3, 9495 Triesen

          Tel. +423 399 30 90,

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
    • Vorsorgemappe LSB
      • Ich habe gehört, dass der Seniorenbund eine Vorsorgemappe herausgegeben hat. Was beinhaltet diese und wo ist sie erhältlich?
        • Die Vorsorgemappe des Liechtensteinischen Seniorenbunds ist ein A4-Ordner mit diversen Informationen und Platz für Ihre wichtigsten Dokumente.

          Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.

          Sie sind eingeladen, mit Ihren Angehörigen oder einer Vertrauensperson diese Mappe Schritt für Schritt durchzuarbeiten und die diversen Angaben genau auszufüllen. Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.

          Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
      • Was ist der Vorteil einer Vorsorgemappe?
        • Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.

          Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.

          Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
    • «Erben und Vererben» / Testament
      • Ich möchte meinen Nachlass regeln. Braucht es dazu ein Testament oder reichen die gesetzlichen Bestimmungen aus?
        • Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage  www.seniorenbund.li abgerufen werden.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li
      • Ich habe weder Frau noch Kinder und bin alleinstehend. Wer erhält mein Erbe?
        • Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage www.seniorenbund.li  abgerufen werden.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li
  • Finanzen
    • Ergänzungsleistungen
      • Ich kann mit meinen CHF 1400,- der AHV meinen Lebensunterhalt nicht bewältigen. Eine zweite Säule habe ich nicht. Aussertourliche Rechnungen kann ich nicht bezahlen. Wie komme ich zu mehr Geld?
        • Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten (EL) werden dann ausgerichtet, wenn eine versicherte Person ihre minimalen Lebenskosten nicht aus den Renten und dem übrigen Einkommen decken kann. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen. Sie stellen keine Fürsorge und keine Sozialhilfe dar.

          Es gibt zwei verschiedene Arten von EL: jährliche Leistungen, die in monatlichen Raten ausbezahlt werden sowie Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten.

          Ergänzungsleistungen können Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie liechtensteinischer, schweizerischer oder Staatszugehörigkeit eines EWR-Landes erhalten, welche Anspruch auf eine staatliche Rente haben (auch bei Rentenvorbezug), oder mindestens eine halbe Invalidenrente, eine Hilfslosenentschädigung oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld oder IV beziehen.

          Angehörige anderer Staaten haben Anspruch auf EL, wenn sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Liechtenstein leben. Für Flüchtlinge und Staatenlose verkürzt sich diese Wartefrist auf fünf Jahre.

          Dies ist nur eine allgemeine und einfache Übersicht zu den EL. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

          Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK-Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16
          www.ahv.li
    • Hilflosenentschädigung
      • Wann ist der Bezug einer Hilflosenentschädigung angebracht und an wen muss ich mich wenden?
        • In Liechtenstein wohnhafte Personen können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung usw.) regelmässig und in erheblichem Ausmass die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen. Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht nur dann, wenn nicht bereits die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung ausrichtet. Es werden drei Grade von Hilflosigkeit unterschieden: Leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.

          Personen über 65 Jahre haben einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie mindestens in mittlerem Grad hilflos sind. Sofern sie jedoch schon vor dem 65. Altersjahr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit erhalten haben, wird diese weiterhin ausgerichtet. Der Anspruch für die Altersgruppe über 65 Jahre beginnt, nachdem die Hilflosigkeit drei Monate lang angedauert hat. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist nicht vom Einkommen oder vom Vermögen der hilflosen Person abhängig. Derzeit werden folgende monatliche Pauschalbeiträge ausgerichtet:

          - Bei schwerer Hilflosigkeit     CHF 928.-
          - Bei mittlerer Hilflosigkeit     CHF 696.-
          - Bei leichter Hilflosigkeit     CHF 464.-

          Bezieht ein Bewohner/eine Bewohnerin der LAK-Häuser oder des Pflegeheimes Balzers (im Falle einer stationären Betreuung und Pflege) eine Hilflosenentschädigung, so steht diese vollumfänglich – zusätzlich zu allfälligen Pflegezuschlägen – den Pflegheimen zur Verfügung. Sie wird den Bewohnern mit der monatlichen Pensionsrechnung in Rechnung gestellt. Bezüger der Hilflosenentschädigung, welche zuhause gepflegt werden, können über diese selbständig verfügen.

          Die Hilflosenentschädigung ist bei den AHV/IV/FAK Anstalten zu beantragen.

          Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li
    • Prämienverbilligungen für einkommensschwache Versicherte
      • Ich habe gehört, dass man bei der Krankenkasse um Prämienverbilligungen ansuchen kann. Wie läuft das ab? Wohin muss ich mich wenden?
        • Ja, einkommensschwache Versicherte können Prämienverbilligung beantragen. Zuständig dafür ist das Amt für Gesundheit.

          Anspruch auf Prämienverbilligungen haben alle Personen, welche in Liechtenstein versichert sind und deren massgeblicher Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreiten:

              Alleinstehende Personen       CHF 45‘000.-
              Ehepaare / Lebenspartner     CHF 57‘000.-

          Der steuerpflichtige Erwerb setzt sich dabei zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung abzüglich Sollertrag gemäss Ziff. 14.6, zuzüglich Rente und Kapitalleistungen der betrieblichen Personalvorsorge sowie zuzüglich 5 % des Reinvermögens gemäss Ziff. 6 der Steuererklärung.

          Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Einzelperson eingereicht werden.

          Ansprechpartner:

          Amt für Soziale Dienste
          Postplatz 2
          Postfach 63
          9494 Schaan
          Tel. 236 72 74

          www.llv.li

          E-Mail:

           

    • Sozialhilfe
      • Wo und wie kann ich weitere soziale Hilfestellung in finanzieller Hinsicht vom Land bekommen? Wer ist dafür zuständig?
        • Das Amt für Soziale Dienste (ASD) erteilt Auskünfte und bietet Beratungen bei sozialen, materiellen und sozialrechtlichen Problemstellungen an, insbesondere in Sozialhilfesachen sowie psychosozialen und erziehungsbezogenen Fragestellungen.

          Ansprechpartner:

          Amt für Soziale Dienste
          Postgebäude
          9494 Schaan
          Tel. 236 72 72
          www.llv.li

          Amt für soziale Dienste

    • Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)
      • Ich habe gehört, dass es in Liechtenstein möglich ist, für die häusliche Betreuung und Pflege von Angehörigen staatliche Unterstützung zu erhalten. Was beinhaltet diese Betreuungs- und Pflegegeld und wie muss ich vorgehen?
        • Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.

          Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
          - Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
          - Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als drei Monaten
          - Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
          - Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)

          Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
          - Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
          - Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
          - Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
          - Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort

          Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.familienhilfe.li/fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li. 

           

          Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

          Ihre Ansprechpartner:

            AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

      • Wer ist zuständig für das Betreuungs- und Pflegegeld, das in unserem Land für die Betreuung und Pflege zu Hause ausbezahlt wird?
        • Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.

          Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
          - Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
          - Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als 3 Monate
          - Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
          - Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)

          Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
          - Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
          - Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
          - Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
          - Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort

          Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.familienhilfe.li/fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li.

          Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

          Ihre Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

      • Ich habe nicht gewusst, dass es ein Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) gibt. Darum habe ich erst jetzt einen Antrag gestellt, obwohl ich schon seit Jahren Hilfe benötige. Bekomme ich jetzt rückwirkend BPG?
        • Nein, der erste Tag mit einem möglichen Anspruch ist der, an dem der Antrag bei der AHV eingegangen ist. Massgeblich ist der Posteingangsstempel der AHV.
      • Werden meine Kosten für die die Familienhilfe oder meine private Betreuerin voll bezahlt?
        • Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist ein Beitrag an die Kosten. Es stellt keine vollständige Übernahme der Kosten dar, sondern es wird ein Tagessatz je nach Pflegebedürftigkeit ausbezahlt.
      • Mein Angehöriger ist im Spital. Ich muss bei ihm bleiben und auch einen Teil der Pflege/Betreuung leisten. Gibt es dafür mehr Betreuungs- und Pflegegeld (BPG), weil für mich der Aufwand insgesamt höher ist, als bei einer Betreuung/Pflege zu Hause?
        • Nein, der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) besteht nur für die Tage, an denen eine Person zu Hause betreut wurde. Es gibt also für diese Zeit nicht mehr, sondern gar kein BPG.
      • Meine Eltern leben im Ausland. Ich fahre regelmässig zu ihnen und unterstütze sie. Haben Sie Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)?
        • Nein, die Antragsteller (Eltern) müssen einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und die Hilfe bzw. Betreuung und Pflege muss in Liechtenstein stattfinden.
      • Ich habe während zwei Wochen sehr viel mehr Hilfe gebraucht als sonst. Bekomme ich für diese zwei Wochen mehr Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)?
        • Nein, eine Verschlechterung muss mindestens drei Monate andauern, damit es eine Neueinstufung geben kann.
      • Ich habe bei der AHV gleichzeitig einen Antrag auf Hilflosenentschädigung und auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) eingebracht. Wieso muss ich zweimal Auskunft geben?
        • Das sind zwei separate Leistungen, die unabhängig voneinander eingeschätzt und ausgerichtet werden.
      • Ich brauche ein Hausnotrufgerät oder andere Hilfsmittel. Kann ich das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) auch dafür verwenden?
        • Nein, das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist zweckgebunden und ausschliesslich als Kostenbeitrag für die Pflege und Betreuung zu verwenden. Anerkannt sind Rechnungen der Familienhilfe und/oder ordnungsgemäss abgerechnete Lohnzahlungen von Personen, welche die Betreuung und Pflege leisten.
      • Muss für Betreuende, die selber schon eine AHV-Rente beziehen, auch eine Lohnabrechnung gemacht werden?
        • Ja, auch für Personen im ordentlichen Rentenalter müssen Lohnsteuern bezahlt und eine Betriebsunfallversicherung abgeschlossen werden.

          Für Betreuende, die bereits eine AHV-Rente beziehen, aber noch nicht im ordentlichen Rentenalter sind, müssen alle regulären Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
      • Ich kenne mich mit Lohnabrechnungen nicht aus bzw. das ist mir zu aufwendig. Wo bekomme ich Hilfe?
        • Erste Informationen werden von der Mitarbeiterin der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege beim Abklärungsgespräch gegeben, für weiterführende Beratung und Hilfestellung kann man sich an die Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA) wenden. Zudem gibt es verschiedene Buchhaltungsbüros, die Lohnabrechnungen gegen Bezahlung für Sie erledigen. Auf der Homepage der Fachstelle ist eine Liste mit Buchhaltern abrufbar.
      • Wieso sind alle Vorgänge rund um das Betreuungs- und Pflegegeld so kompliziert?
        • Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist eine Sachleistung und keine Geldleistung. Es werden also nur Kosten übernommen, welche bei der Betreuung und Pflege zu Hause tatsächlich angefallen sind. Das BPG kann nicht für andere Zwecke als für die Pflege und Betreuung zu Hause verwendet werden. Folglich ist eine Lohnabrechnung zu erstellen und einzureichen. Um den Empfängern von BPG entgegenzukommen, wird die mit dem jeweiligen Tagessatz festgelegte Maximalsumme im Voraus ausgerichtet. Kann die Verwendung der ganzen Summe nicht belegt werden, so ist am Ende die Differenz zurückzuzahlen. Ebenso sind diejenigen Tage nicht anrechenbar, welche die anspruchsberechtigte Person im Spital oder in einer anderen stationären Einrichtung verbracht hat. Schliesslich sind längere Auslandaufenthalte nicht anrechenbar, weil eine der Bedingungen ist, dass die Pflege im Inland erbracht werden muss.

          Die ganzen Vorgänge um diese Vorauszahlungen, Abrechnungen und Spitalaufenthalte sind oft eine Quelle von Verärgerung. Es ist deshalb wichtig, dass sich die Anspruchsberechtigten vorab über die Regeln bzw. Bedingungen informieren.

          Ansprechpartner (für alle obigen Fragen/Antworten):

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li/FachstellefürhäuslicheBetreuungundPflege.aspx

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li
    • Pensionierung
      • Gibt es für "Neu-Pensionisten" eine Zusammenstellung/Übersicht aller damit verbundener Änderungen (z. B. Steuern, Krankenversicherung, Ermässigungen)?
        • Nein, es gibt keine solche Zusammenfassung. Erfahrungsgemäss sind die betroffenen Ämter/Organisationen/Institutionen jedoch gerne bereit, konkrete Fragen ganz persönlich zu beantworten. Informationen zu Ermässigungen finden Sie auf der jeweiligen Homepage (LIE-mobil, SBB, Malbunbahn AG, etc.). Zudem ist es sehr schwierig, verbindliche Ermässigungen (z. B. LIE-mobil) zu erfassen, da die einzelnen Gemeinden oft unterschiedliche Rückvergütungen/Ermässigungen haben. 
      • Welche Möglichkeiten gibt es in Liechtenstein, sich auf die Pensionierung vorzubereiten?
        • Es gibt in Liechtenstein im Moment drei Angebote zur "Vorbereitung auf die Pensionierung":

           

          - Die LIHK bietet für die Mitarbeiter/innen ihrer Mitglieder einen jährlich stattfindenden Kurs

          - Die IBA organisiert für die Gemeindeangestellten des Landes in regelmässigen Abständen einen solchen Kurs

          - Die Erwachsenenbildung Stein Egerta bietet ebenfalls  Vorbereitungs-Kurse für Angestellte und selbständig Tätige an

           

          Es wird grundsätzlich empfohlen, die Kurse zusammen mit dem Partner/der Partnerin zu besuchen.

           

          Kontaktadressen:

          LIHK, Vaduz, www.lihk.li

          IBA, Vaduz, www.seniorenbund.li

          Stein Egerta, Schaan, www.steinegerta.li

  • Angebot finden
      • Meine Eltern wollen aus ihrem viel zu grossen Wohnhaus/Wohnung ausziehen und dieses den Kindern übergeben. Welche Möglichkeiten für ein «Wohnen und Leben im Alter» gibt es in Liechtenstein?
        • Grundsätzlich kann diesbezüglich gesagt werden, dass auf dem privaten Wohnungsmarkt in Liechtenstein viele seniorengerechte Wohnungen zur Verfügung stehen. Diese sind meist neueren Baudatums. Achten Sie bitte darauf, dass ihre zukünftige Wohnung möglichst barrierefrei und behindertengerecht ausgestattet ist (Aufzug/Lift, breite Türen, rollstuhlgängige Räume ohne Schwellen, grosszügige WC/Badezimmer etc.).

          Ansprechpartner:

          Eine der vielen Immobilienfirmen im Lande.
      • Ich interessiere mich für den Hausnotruf. Wo bekomme ich Informationen und wo kann ich das anmelden?
        • Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.

           

          Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 47.00. Die Rechnung wird alle drei Monate zugeschickt (CHF 141.00)

          Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 200.00 in Rechnung gestellt.

           

          Ihre Ansprechpartner:

          Für Informationen und Anmeldung:

          Liechtensteinisches Landesspital, Tel. 235 44 09 

          (Vermieter des Hausnotrufes) 

           

           

           

           

      • Gibt es in Liechtenstein Angebote für gemeindeeigene Seniorenwohnungen in den verschiedenen Gemeinden? Wer ist dafür zuständig?
        • Konkret verfügen die beiden Gemeinden Vaduz und Schaan über Angebote für gemeindeeigene Seniorenwohnungen (Vaduz: St. Florin; Schaan: Nähe Haus St. Laurentius). Hier können zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise Wäscheservice und Mahlzeitendienst von den beiden angrenzenden LAK-Häusern bezogen werden.

          Es kann allerdings festgehalten werden, dass auch in anderen Gemeinden gemeindespezifische Angebote für Seniorenwohnungen bereits vorhanden oder in Planung sind. Speziell hingewiesen sei an dieser Stelle auf das Projekt RUGAS (ein Kooperationsprojekt der drei Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg) und das Projekt der Lebenshilfe Balzers.

          Ansprechpartner:

          Ihre Gemeindeverwaltung.
      • Welche stationären Einrichtungen (Alters- und Pflegeheim) für ein Wohnen im Alter mit Pflegeunterstützung gibt es in Liechtenstein?
        • Sollte eine zufriedenstellende Pflege zu Hause nicht mehr möglich sein, gibt es in Liechtenstein insgesamt sechs stationäre Einrichtungen, wo pflegebedürftige Personen ein neues Zuhause finden können (Pflegeheim Schlossgarten, Balzers; Haus St. Mamertus, Triesen; Pflegewohngruppe St. Theodul, Triesenberg; Haus St. Florin, Vaduz; Haus St. Laurentius, Schaan sowie Haus St. Martin, Eschen). Im Juli 2016 war zudem der Spatenstich für das neue Haus St. Peter und Paul in Mauren. Dieses soll Ende 2018 seinen Betrieb aufnehmen (Siehe dazu auch Kapitel „Stationäre Betreuung und Pflege“).

          Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Meine leicht pflege-/betreuungsbedürftigen Eltern sind auf einfache pflegerische Unterstützung angewiesen. Wir möchten dies aber gerne zu Hause machen. Welche Möglichkeiten gibt es?
        • Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.

          Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
          - Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
          - Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
          - Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
          - Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
          - Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
          - Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst)

          Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.

          Ansprechpartner:

          Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
          Schwefelstrasse 14
          9490 Vaduz
          Tel. 236 00 66

          www.familienhilfe.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Meine Partnerin kann nicht mehr alles alleine im Haushalt machen. Zudem ist sie auf Hilfestellung in einfachen pflegerischen Massnahmen angewiesen. Wer hilft hier weiter?
        • Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.

          Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
          - Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
          - Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
          - Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
          - Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
          - Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
          - Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst) 

          Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.

          Ansprechpartner:

          Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
          Schwefelstrasse 14
          9490 Vaduz
          Tel. 236 00 66

          www.familienhilfe.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Ich habe gehört, dass es in Liechtenstein möglich ist, für die häusliche Betreuung und Pflege von Angehörigen staatliche Unterstützung zu erhalten.
        • Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) und/oder Hilflosenentschädigung. Genauere Informationen hierzu sind im Kapitel «Finanzen» zu finden.

          Ihre Ansprechpartner:

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li/FachstellefürhäuslicheBetreuungundPflege.aspx

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li
      • Meine Mutter will keine «fremden Leute» in ihrem Haus zur Pflege des Vaters haben. Was soll ich ihr antworten?
        • Grundsätzlich sind solche Aussagen ernst zu nehmen. Nicht selten steckt dahinter die Angst oder die Befürchtung, dass «fremde Leute» in einen doch sehr intimen Rahmen eindringen. Professionelle Betreuerinnen/Pflegerinnen verfügen grundsätzlich über ein grosses Mass an Einfühlungsvermögen und werden dies auch mit den Angehörigen besprechen. Selbstverständlich braucht es eine gewisse Zeit der gegenseitigen Anpassung zwischen Betreuungs-/Pflegeperson und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen, doch gewöhnen sich die gepflegten Personen in der Regel schnell an die neue Situation bzw. Betreuungs-/Pflegeperson. Passt eine Betreuungs-/Pflegeperson gar nicht zu der zu pflegenden Person, so kann der Wechsel der Betreuungs-/Pflegeperson mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
      • Ich interessiere mich für den Hausnotruf. Wo bekomme ich Informationen und wo kann ich das anmelden?
        • Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.

           

          Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 47.00. Die Rechnung wird alle drei Monate zugeschickt (CHF 141.00)

          Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 200.00 in Rechnung gestellt.

           

          Ihre Ansprechpartner:

          Für Informationen und Anmeldung:

          Liechtensteinisches Landesspital, Tel. 235 44 09 

          (Vermieter des Hausnotrufes) 

           

           

           

           

      • Bei meinem Vater / meiner Mutter wurde eine Demenzerkrankung festgestellt. Gibt es im Land Tagesstrukturen, wo ich ihn/sie hinbringen kann, da alle in der Familie berufstätig sind?
        • Der Verein Lebenshilfe Balzers bzw. das Pflegeheim Schlossgarten bietet eine Tagesbetreuung auch für dementiell veränderte Menschen an. Das LAK-Haus St. Florin in Vaduz bietet ebenfalls ein Tagespflegeangebot (inkl. der Möglichkeit eines Abhol- und Bringdienstes) an, was eine optimale Entlastung für pflegende Angehörige oder Betreuungspersonen bietet. 

          Ihre Ansprechpartner:

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

          Case Management der LAK

          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

           

          Weitere Informations-Stellen:

          Verein für Menschen mit Demenz in Liechtenstein
          Im Malarsch 4
          9494 Schaan
          Tel. 230 34 45 oder 793 34 45

          www.demenz.li

          Tageszentrum für Menschen mit Demenz «Wiitsicht»
          Hugobühlstrasse 1
          9472 Grabs
          Tel. 081 / 771 50 01
          www.wiitsicht.ch

      • Ich möchte einen Betreuungsplatz im LAK-Haus meiner derzeitigen Wohngemeinde für alle Fälle vorreservieren. Wo kann ich das machen?
        • Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:

          Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.

          Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Wir möchten für unsere Mutter ein Ferienbett in einem LAK-Haus für die Zeit unserer Ferienabwesenheit reservieren. An wen muss ich mich wenden?
        • Das Ferienpflegeangebot richtet sich an Personen, welche für eine kurze Zeit die Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen möchten. Dadurch wird es auch möglich, dass sich pflegende Angehörige eine temporäre Auszeit für ihre anspruchsvolle Aufgabe nehmen. 

          Für die Inanspruchnahme von Ferienpflege empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung. Alle Anfragen betreffend Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.


          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

      • Mein Vater muss ins LAK-Heim. Wir wohnen derzeit in Eschen. Haben wir Anspruch auf einen Bewohnerplatz in Eschen?
        • Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:

          Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.

          Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li
      • Was kostet ein Heimplatz in Liechtenstein?
        • Momentan beträgt die Grundtaxe in den Heimen für die Langzeitpflege CHF 111.- pro Tag. Das sind pro Monat ca. CHF 3‘400.-. Hier sind das Zimmer mit Dusche/WC, Mobiliar, Vollpension, Bett- und Frotteewäsche, die private Wäsche sowie die Grundreinigung inbegriffen. Aufwendungen für den Arzt werden durch die Krankenkasse bezahlt. Die Kosten für die Pflegeleistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Da diese Tarife nicht kostendeckend sind, übernehmen das Land und die Gemeinden die Restfinanzierung für die Pflege. Falls die bezogene AHV-Rente nicht für die Begleichung der Pensionskosten ausreicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen (EL) zu beantragen. Ist ein eigenes Vermögen vorhanden, so wird dieses bei der Prüfung des Anspruchs auf EL berücksichtigt. Genauere Informationen zu den anfallenden Kosten erhalten Sie beim Case-Management der LAK oder bei der Lebenshilfe Balzers.

          Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern oder auf den Webseiten der Organisationen.

           

          Genaueres zu weiteren finanziellen Fragen kann unter der Rubrik «Finanzen» entnommen werden.

          Ihre Ansprechpartner:

          Case-Management der LAK
          Haus St. Florin
          St. Florinsgasse 16
          9490 Vaduz
          Tel. 239 12 25

          www.lak.li

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

      • Ich wohne in Vaduz und muss nun ins Pflegeheim. Kann ich auch ins Pflegeheim Balzers gehen? Was ist der Unterschied zwischen der LAK und der Lebenshilfe Balzers?
        • Ja, alle Pflegeheime stehen für alle Liechtensteiner zur Verfügung.

          Sowohl die Lebenshilfe Balzers mit dem Pflegeheim Schlossgarten als auch alle Häuser der LAK erbringen Pflege- und Betreuungsleistungen. Neben dem stationären Bereich bietet sowohl die LAK als auch das Pflegeheim Balzers Ferienpflege und eine Tagesbetreuung an.

           

          Beide Organisationen stellen ihr Angebot auf ihrer jeweiligen Webseite vor.

           

          Ihre Ansprechpartner:

           

          Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe

          Bahnstrasse 20

          9494 Schaan

          Tel. 236 48 10

          o

          www.lak.li

           

          Lebenshilfe Balzers
          Unterm Schloss 80
          9496 Balzers
          Tel. 388 13 13

          www.lebenshilfe-balzers.li

      • Meine pflegebedürftige Mutter braucht für die Pflege zu Hause ein Krankenbett (oder diverse andere Hilfsmittel). Wer ist dafür zuständig?
        • Grundsätzlich verwalten in Liechtenstein die örtlichen Samaritervereine das sogenannte «Krankenmobilien-Lager». Hier können Sie alle möglichen Hilfsmittel – wie Gehhilfen, Krankenbetten, Transporthilfen, Nachtstühle, Lagerkissen etc. – mieten.

          Ansprechpartner:

          In Schaan, Vaduz oder Planken: Stiftung Krankenmobilien, Johann Theiner: Tel. 786 48 65, www.krankenmobilien.li
          In Triesen: Samariterverein, Mariette Beck: Tel. 392 39 86 oder 0041 79 517 62 78
          In Triesenberg: Laura Glauser: Tel. 262 50 68 oder 0041 79 387 59 88
          Im Unterland: Cornelia Potetz: Tel. +423 791 47 11
          In Balzers: Annemarie Eberle: Tel. 384 22 93
      • Wo erhalte ich Informationen und Beratungen für orthopädische Hilfsmittel wie Bandagen, Kompressionsstrümpfe, orthopädische Schuhe, Schuheinlagen etc.?
        • Informationen und kompetente Beratungen erhalten Sie bei:

           

          Negele Orthopädie

          Landstrasse 310

          9495 Triesen

          Tel. 392 40 82

          Mail

          www.orthopädie-negele.li

      • Mein Partner ist seit einem Schlaganfall nur bedingt mobil (gehfähig). Wo erhalte ich genauere Informationen betreffend Umbauten im privaten Wohnbereich?
        • Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.

          Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Behindertenverband
          Wiesengasse 17
          9494 Schaan
          Tel. 390 05 15

          www.lbv.li
      • Mein Haus bzw. meine Wohnung ist überhaupt nicht behindertengerecht oder barrierefrei. Es gibt keinen Lift, die Türen sind für Rollstühle zu schmal. Was kann ich tun? Ich möchte für die Zukunft vorsorgen.
        • Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.

          Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Behindertenverband
          Wiesengasse 17
          9494 Schaan
          Tel. 390 05 15

          www.lbv.li
      • Ich möchte eine Patientenverfügung machen. Was beinhaltet diese und wo kann ich eine solche beziehen?
        • Am 1.1.2012 trat in Liechtenstein das Patientenverfügungsgesetz (PatVG), LGBl. 2011 Nr. 209, in Kraft. Dieses definiert die Patientenverfügung als eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äusserungsfähig ist. Das neue PatVG unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungs-Entscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

          Ansprechpartner:

          Hospizbewegung Liechtenstein
          Haus St. Mamertus
          Landstrasse 317
          9495 Triesen
          Tel. 233 41 38

          www.hospizbewegung.li

          Ihr Hausarzt

           

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li.

      • Welche Formen und Möglichkeiten der Patientenverfügung gibt es?
        • Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

          Ansprechpartner:

          Hospizbewegung Liechtenstein
          Haus St. Mamertus
          Landstrasse 317
          9495 Triesen
          Tel. 233 41 38

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      • Muss sich der behandelnde Arzt an eine Patientenverfügung halten?
        • Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.

          Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.

          Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.

          Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patienten-verfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.

          Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.

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          Landstrasse 317
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          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
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      • Anstelle einer Patientenverfügung möchte ich eine Vorsorgevollmacht errichten. Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung und wo kann ich eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen?
        • Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, im Vorhinein eine Person seines Vertrauens als zukünftigen Vertreter in den von ihm bestimmt bezeichneten Angelegenheiten zu bestimmen. Hinsichtlich dieser Aufgaben wird bei ordnungsgemässer Besorgung durch den Bevollmächtigten die Bestellung eines Sachwalters vermieden. Dies hat für die betroffene Person den Vorteil, sich die Person, die sich später einmal um ihn kümmern soll, im Vorhinein selbst aussuchen zu können.

          Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht unterliegt denselben strengen Formvorschriften wie die Errichtung eines Testaments, d.h. sie muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden oder als fremdhändig errichtete Vorsorgevollmacht vor drei Zeugen als eigenen Willen bekundend unterzeichnet werden. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Die Existenz der Vorsorgevollmacht und ihr Wirksamwerden können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.

          Ihr Ansprechpartner:

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li .
      • Wozu eine Vorsorgevollmacht? Kann nicht meine Familie, mein Ehepartner oder Kinder für mich entscheiden?
        • Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. In der Praxis wird dies in einfachen Fällen zwar oft so gehandhabt. Juristisch gesehen ist dies aber nicht möglich. Es können also Situationen entstehen, wo es eine gesetzliche Vertretung braucht, damit eine Entscheidung getroffen werden kann. Fehlt diese Vertretungsmacht, bleibt oft nur die Variante, ein Sachwalterschaftsverfahren zu eröffnen bzw. einen Sachwalter zu bestellen.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
        • Die Vorsorgevollmacht wird ganz individuell nach ihrer Lebenssituation erstellt. Sie kann konkrete Einzelfälle behandeln und genaue Handlungsanweisungen geben, zum Bsp. die Organisation und Überwachung der Pflege und Betreuung, die Verwaltung einer Liegenschaft, der Umzug in ein betreutes Wohnen, etc. 

          Zu beachten ist, dass viele Banken eigene Konto-/Depotvollmachten verlangen und eine Vorsorgevollmacht unter Umständen nicht anerkennen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Hausbank. 

          Die Vorsorgevollmacht kann auch Gesundheitsangelegenheiten enthalten. So  kann der Vollmachtgeber Ärzte und Pflegepersonal von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit der Beauftragte die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand erhält. Es kann festgelegt werden, dass der Beauftragte in ärztliche Massnahmen einwilligen darf bzw. diese untersagt. In diesem Fall muss die Vorsorgevollmacht aber zwingend vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichte werden.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Wie geht man vor, wenn man eine Vorsorgevollmacht abschliessen möchte?
        • Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist eine Vorsorgevollmacht gültig wenn sie eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Da dies in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, gilt für die nicht eigenhändig geschriebene, also mit dem Computer oder mit der Schreibmaschine getippte Vollmacht dass diese von drei unbefangenen Zeugen gemeinsam mit dem Vollmachtgeber unterschrieben werden muss. Wir empfehlen aber in jedem Fall einen Rechtsanwalt für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht beizuziehen. Ähnlich wie bei der Errichtung eines Testamentes werden dadurch mögliche Fehler bzw. Missverständnisse in der Formulierung ausgeräumt. Werden in der Vorsorgevollmacht auch medizinische Angelegenheiten, Veränderung des Wohnortes (z.B. Heimunterbringung) oder weitreichende finanzielle Angelegenheiten (z.B. Verkauf der Liegenschaft) geregelt, so muss diese zwingend vor einem Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht wird im Zentralen Vertretungsverzeichnis beim Fürstlichen Landgericht registriert. Das Wirksamwerden der Vollmacht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wird ebenfalls beim Fürstlichen Landgericht registriert. Der Bevollmächtigte erhält dann eine Bestätigung über die Wirksamkeit der Vollmacht und kann damit nach Aussen seine Legitimation bestätigen.

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Was für eine Funktion hat der Sachwalterverein bei der Vorsorgevollmacht bzw. was für Beratungen bietet er da an?
        • Zum Thema Vorsorgevollmacht bietet der Sachwalterverein eine allgemeine Beratung an. Der Ratsuchende erhält Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, den Formvorschriften und dem Vorgehen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. 

          Die Mitarbeiter des  Sachwaltervereins erstellen keine Vorsorgevollmachten, können aber mit den Ratsuchenden den konkreten Anlassfall besprechen und ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben. 

           

          Kontakt: 

          Sachwalterverein

          An der Halde 3, 9495 Triesen

          Tel. +423 399 30 90,

           

           

          Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017

           
      • Ich habe gehört, dass der Seniorenbund eine Vorsorgemappe herausgegeben hat. Was beinhaltet diese und wo ist sie erhältlich?
        • Die Vorsorgemappe des Liechtensteinischen Seniorenbunds ist ein A4-Ordner mit diversen Informationen und Platz für Ihre wichtigsten Dokumente.

          Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.

          Sie sind eingeladen, mit Ihren Angehörigen oder einer Vertrauensperson diese Mappe Schritt für Schritt durchzuarbeiten und die diversen Angaben genau auszufüllen. Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.

          Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
      • Was ist der Vorteil einer Vorsorgemappe?
        • Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.

          Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.

          Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
      • Ich möchte meinen Nachlass regeln. Braucht es dazu ein Testament oder reichen die gesetzlichen Bestimmungen aus?
        • Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage  www.seniorenbund.li abgerufen werden.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li

          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li
      • Ich habe weder Frau noch Kinder und bin alleinstehend. Wer erhält mein Erbe?
        • Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage www.seniorenbund.li  abgerufen werden.

          Ansprechpartner:

          Liechtensteiner Seniorenbund
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 00

          www.seniorenbund.li
          Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
          Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.lirak.li
      • Ich kann mit meinen CHF 1400,- der AHV meinen Lebensunterhalt nicht bewältigen. Eine zweite Säule habe ich nicht. Aussertourliche Rechnungen kann ich nicht bezahlen. Wie komme ich zu mehr Geld?
        • Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten (EL) werden dann ausgerichtet, wenn eine versicherte Person ihre minimalen Lebenskosten nicht aus den Renten und dem übrigen Einkommen decken kann. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen. Sie stellen keine Fürsorge und keine Sozialhilfe dar.

          Es gibt zwei verschiedene Arten von EL: jährliche Leistungen, die in monatlichen Raten ausbezahlt werden sowie Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten.

          Ergänzungsleistungen können Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie liechtensteinischer, schweizerischer oder Staatszugehörigkeit eines EWR-Landes erhalten, welche Anspruch auf eine staatliche Rente haben (auch bei Rentenvorbezug), oder mindestens eine halbe Invalidenrente, eine Hilfslosenentschädigung oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld oder IV beziehen.

          Angehörige anderer Staaten haben Anspruch auf EL, wenn sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Liechtenstein leben. Für Flüchtlinge und Staatenlose verkürzt sich diese Wartefrist auf fünf Jahre.

          Dies ist nur eine allgemeine und einfache Übersicht zu den EL. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

          Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK-Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16
          www.ahv.li
      • Wann ist der Bezug einer Hilflosenentschädigung angebracht und an wen muss ich mich wenden?
        • In Liechtenstein wohnhafte Personen können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung usw.) regelmässig und in erheblichem Ausmass die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen. Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht nur dann, wenn nicht bereits die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung ausrichtet. Es werden drei Grade von Hilflosigkeit unterschieden: Leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.

          Personen über 65 Jahre haben einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie mindestens in mittlerem Grad hilflos sind. Sofern sie jedoch schon vor dem 65. Altersjahr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit erhalten haben, wird diese weiterhin ausgerichtet. Der Anspruch für die Altersgruppe über 65 Jahre beginnt, nachdem die Hilflosigkeit drei Monate lang angedauert hat. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist nicht vom Einkommen oder vom Vermögen der hilflosen Person abhängig. Derzeit werden folgende monatliche Pauschalbeiträge ausgerichtet:

          - Bei schwerer Hilflosigkeit     CHF 928.-
          - Bei mittlerer Hilflosigkeit     CHF 696.-
          - Bei leichter Hilflosigkeit     CHF 464.-

          Bezieht ein Bewohner/eine Bewohnerin der LAK-Häuser oder des Pflegeheimes Balzers (im Falle einer stationären Betreuung und Pflege) eine Hilflosenentschädigung, so steht diese vollumfänglich – zusätzlich zu allfälligen Pflegezuschlägen – den Pflegheimen zur Verfügung. Sie wird den Bewohnern mit der monatlichen Pensionsrechnung in Rechnung gestellt. Bezüger der Hilflosenentschädigung, welche zuhause gepflegt werden, können über diese selbständig verfügen.

          Die Hilflosenentschädigung ist bei den AHV/IV/FAK Anstalten zu beantragen.

          Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li
      • Ich habe gehört, dass man bei der Krankenkasse um Prämienverbilligungen ansuchen kann. Wie läuft das ab? Wohin muss ich mich wenden?
        • Ja, einkommensschwache Versicherte können Prämienverbilligung beantragen. Zuständig dafür ist das Amt für Gesundheit.

          Anspruch auf Prämienverbilligungen haben alle Personen, welche in Liechtenstein versichert sind und deren massgeblicher Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreiten:

              Alleinstehende Personen       CHF 45‘000.-
              Ehepaare / Lebenspartner     CHF 57‘000.-

          Der steuerpflichtige Erwerb setzt sich dabei zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung abzüglich Sollertrag gemäss Ziff. 14.6, zuzüglich Rente und Kapitalleistungen der betrieblichen Personalvorsorge sowie zuzüglich 5 % des Reinvermögens gemäss Ziff. 6 der Steuererklärung.

          Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Einzelperson eingereicht werden.

          Ansprechpartner:

          Amt für Soziale Dienste
          Postplatz 2
          Postfach 63
          9494 Schaan
          Tel. 236 72 74

          www.llv.li

          E-Mail:

           

      • Wo und wie kann ich weitere soziale Hilfestellung in finanzieller Hinsicht vom Land bekommen? Wer ist dafür zuständig?
        • Das Amt für Soziale Dienste (ASD) erteilt Auskünfte und bietet Beratungen bei sozialen, materiellen und sozialrechtlichen Problemstellungen an, insbesondere in Sozialhilfesachen sowie psychosozialen und erziehungsbezogenen Fragestellungen.

          Ansprechpartner:

          Amt für Soziale Dienste
          Postgebäude
          9494 Schaan
          Tel. 236 72 72
          www.llv.li

          Amt für soziale Dienste

      • Ich habe gehört, dass es in Liechtenstein möglich ist, für die häusliche Betreuung und Pflege von Angehörigen staatliche Unterstützung zu erhalten. Was beinhaltet diese Betreuungs- und Pflegegeld und wie muss ich vorgehen?
        • Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.

          Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
          - Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
          - Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als drei Monaten
          - Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
          - Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)

          Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
          - Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
          - Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
          - Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
          - Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort

          Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.familienhilfe.li/fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li. 

           

          Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

          Ihre Ansprechpartner:

            AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

      • Wer ist zuständig für das Betreuungs- und Pflegegeld, das in unserem Land für die Betreuung und Pflege zu Hause ausbezahlt wird?
        • Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.

          Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
          - Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
          - Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als 3 Monate
          - Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
          - Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)

          Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
          - Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
          - Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
          - Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
          - Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort

          Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.familienhilfe.li/fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li.

          Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

          Ihre Ansprechpartner:

          AHV/IV/FAK Anstalten
          Gerberweg 2
          9490 Vaduz
          Tel. 238 16 16

          www.ahv.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li

      • Ich habe nicht gewusst, dass es ein Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) gibt. Darum habe ich erst jetzt einen Antrag gestellt, obwohl ich schon seit Jahren Hilfe benötige. Bekomme ich jetzt rückwirkend BPG?
        • Nein, der erste Tag mit einem möglichen Anspruch ist der, an dem der Antrag bei der AHV eingegangen ist. Massgeblich ist der Posteingangsstempel der AHV.
      • Werden meine Kosten für die die Familienhilfe oder meine private Betreuerin voll bezahlt?
        • Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist ein Beitrag an die Kosten. Es stellt keine vollständige Übernahme der Kosten dar, sondern es wird ein Tagessatz je nach Pflegebedürftigkeit ausbezahlt.
      • Mein Angehöriger ist im Spital. Ich muss bei ihm bleiben und auch einen Teil der Pflege/Betreuung leisten. Gibt es dafür mehr Betreuungs- und Pflegegeld (BPG), weil für mich der Aufwand insgesamt höher ist, als bei einer Betreuung/Pflege zu Hause?
        • Nein, der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) besteht nur für die Tage, an denen eine Person zu Hause betreut wurde. Es gibt also für diese Zeit nicht mehr, sondern gar kein BPG.
      • Meine Eltern leben im Ausland. Ich fahre regelmässig zu ihnen und unterstütze sie. Haben Sie Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)?
        • Nein, die Antragsteller (Eltern) müssen einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und die Hilfe bzw. Betreuung und Pflege muss in Liechtenstein stattfinden.
      • Ich habe während zwei Wochen sehr viel mehr Hilfe gebraucht als sonst. Bekomme ich für diese zwei Wochen mehr Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)?
        • Nein, eine Verschlechterung muss mindestens drei Monate andauern, damit es eine Neueinstufung geben kann.
      • Ich habe bei der AHV gleichzeitig einen Antrag auf Hilflosenentschädigung und auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) eingebracht. Wieso muss ich zweimal Auskunft geben?
        • Das sind zwei separate Leistungen, die unabhängig voneinander eingeschätzt und ausgerichtet werden.
      • Ich brauche ein Hausnotrufgerät oder andere Hilfsmittel. Kann ich das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) auch dafür verwenden?
        • Nein, das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist zweckgebunden und ausschliesslich als Kostenbeitrag für die Pflege und Betreuung zu verwenden. Anerkannt sind Rechnungen der Familienhilfe und/oder ordnungsgemäss abgerechnete Lohnzahlungen von Personen, welche die Betreuung und Pflege leisten.
      • Muss für Betreuende, die selber schon eine AHV-Rente beziehen, auch eine Lohnabrechnung gemacht werden?
        • Ja, auch für Personen im ordentlichen Rentenalter müssen Lohnsteuern bezahlt und eine Betriebsunfallversicherung abgeschlossen werden.

          Für Betreuende, die bereits eine AHV-Rente beziehen, aber noch nicht im ordentlichen Rentenalter sind, müssen alle regulären Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
      • Ich kenne mich mit Lohnabrechnungen nicht aus bzw. das ist mir zu aufwendig. Wo bekomme ich Hilfe?
        • Erste Informationen werden von der Mitarbeiterin der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege beim Abklärungsgespräch gegeben, für weiterführende Beratung und Hilfestellung kann man sich an die Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA) wenden. Zudem gibt es verschiedene Buchhaltungsbüros, die Lohnabrechnungen gegen Bezahlung für Sie erledigen. Auf der Homepage der Fachstelle ist eine Liste mit Buchhaltern abrufbar.
      • Wieso sind alle Vorgänge rund um das Betreuungs- und Pflegegeld so kompliziert?
        • Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist eine Sachleistung und keine Geldleistung. Es werden also nur Kosten übernommen, welche bei der Betreuung und Pflege zu Hause tatsächlich angefallen sind. Das BPG kann nicht für andere Zwecke als für die Pflege und Betreuung zu Hause verwendet werden. Folglich ist eine Lohnabrechnung zu erstellen und einzureichen. Um den Empfängern von BPG entgegenzukommen, wird die mit dem jeweiligen Tagessatz festgelegte Maximalsumme im Voraus ausgerichtet. Kann die Verwendung der ganzen Summe nicht belegt werden, so ist am Ende die Differenz zurückzuzahlen. Ebenso sind diejenigen Tage nicht anrechenbar, welche die anspruchsberechtigte Person im Spital oder in einer anderen stationären Einrichtung verbracht hat. Schliesslich sind längere Auslandaufenthalte nicht anrechenbar, weil eine der Bedingungen ist, dass die Pflege im Inland erbracht werden muss.

          Die ganzen Vorgänge um diese Vorauszahlungen, Abrechnungen und Spitalaufenthalte sind oft eine Quelle von Verärgerung. Es ist deshalb wichtig, dass sich die Anspruchsberechtigten vorab über die Regeln bzw. Bedingungen informieren.

          Ansprechpartner (für alle obigen Fragen/Antworten):

          Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
          Herrengasse 30
          9490 Vaduz
          Tel. 233 48 48

          www.familienhilfe.li/FachstellefürhäuslicheBetreuungundPflege.aspx

          Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
          Jakob Gstöhl, Leiter der IBA
          Austrasse 13
          9490 Vaduz
          Tel. 230 48 01

          www.seniorenbund.li
      • Gibt es für "Neu-Pensionisten" eine Zusammenstellung/Übersicht aller damit verbundener Änderungen (z. B. Steuern, Krankenversicherung, Ermässigungen)?
        • Nein, es gibt keine solche Zusammenfassung. Erfahrungsgemäss sind die betroffenen Ämter/Organisationen/Institutionen jedoch gerne bereit, konkrete Fragen ganz persönlich zu beantworten. Informationen zu Ermässigungen finden Sie auf der jeweiligen Homepage (LIE-mobil, SBB, Malbunbahn AG, etc.). Zudem ist es sehr schwierig, verbindliche Ermässigungen (z. B. LIE-mobil) zu erfassen, da die einzelnen Gemeinden oft unterschiedliche Rückvergütungen/Ermässigungen haben. 
      • Welche Möglichkeiten gibt es in Liechtenstein, sich auf die Pensionierung vorzubereiten?
        • Es gibt in Liechtenstein im Moment drei Angebote zur "Vorbereitung auf die Pensionierung":

           

          - Die LIHK bietet für die Mitarbeiter/innen ihrer Mitglieder einen jährlich stattfindenden Kurs

          - Die IBA organisiert für die Gemeindeangestellten des Landes in regelmässigen Abständen einen solchen Kurs

          - Die Erwachsenenbildung Stein Egerta bietet ebenfalls  Vorbereitungs-Kurse für Angestellte und selbständig Tätige an

           

          Es wird grundsätzlich empfohlen, die Kurse zusammen mit dem Partner/der Partnerin zu besuchen.

           

          Kontaktadressen:

          LIHK, Vaduz, www.lihk.li

          IBA, Vaduz, www.seniorenbund.li

          Stein Egerta, Schaan, www.steinegerta.li

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